§1 – Name, Sitz
1. Der Verein führt den Namen “Förderverein Goethe-Grundschule e.V.” Er wird in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Frankfurt (Oder) eingetragen.
2. Der Sitz des Vereins ist Neuenhagen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 – Zweck, Ziele, Aufgaben
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes steuerbegünstigter Zwecke der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung und Förderung der Jugendhilfe. Dies wird verwirklicht durch die ideelle und materielle Unterstützung von Bildungsbestrebungen der Goethe-Grundschule Neuenhagen in Zusammenarbeit mit Schülern, Eltern, Lehrern und Vereinsmitgliedern, insbesondere durch:
a) Ausgestaltung der Einrichtungen und des Außengeländes
b) (Hilfe bei der) Beschaffung ergänzender Lehr-, Lern-, Werk-, Sport-, Spiel- und Beschäftigungsmaterialien,
c) Förderung von sportlichen, gesundheitsfördernden, kulturellen und geselligen Veranstaltungen wie Wanderungen, Besichtigungen, Fahrten sowie Basaren, Festveranstaltungen und Projekttagen,
d) Unterstützung bedürftiger und förderungswürdiger Grundschüler im Sinne der Abgabenordnung,
e) Pflegen der Beziehungen zum Träger und Kommunalverbänden,
f) Unterstützung der Interessen der Einrichtung in der Öffentlichkeit,
g) Außendarstellung,
h) Beschaffung von Mitteln zur Erfüllung des Vereinszwecks.
2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§3 – Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können werden: a) die Erziehungsberechtigten der Grundschüler, b) derzeitige und ehemalige Lehrer der Einrichtung, c) andere natürliche und juristische Personen, die bereit sind, Aufgaben des Vereins zu unterstützen.
Kinder der Einrichtungen können nicht Mitglieder werden, weil sie unmittelbar vom Zweck begünstigt sind.
2. Die Aufnahme erfolgt nach Antrag in Textform durch den Vorstand und wird in Textform bestätigt. Bei Ablehnung der Aufnahme kann der Antragsteller fordern, dass die Mitgliederversammlung endgültig über die Aufnahme durch Mehrheitsbeschluss entscheidet. Die Einberufung einer Mitgliederversammlung dazu hat innerhalb von 6 Monaten zu erfolgen.
3. Personen, die sich um die Goethe-Grundschule Neuenhagen besonders verdient machen und/oder machten, können durch den Beschluss der Mitgliederversammlung nach entsprechenden Antrag von 3 Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Die Mitgliedschaft endet durch: a. Tod,
b. Austritt,
c. Ausschluss,
d. Beendigung der juristischen Person/Körperschaft.
Der Austritt ist nur zum 31.12. eines Jahres möglich. Die Kündigung der Mitgliedschaft ist in Textform 1 Monat vor Ablauf des Kalenderjahres einzureichen. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes. Gründe für einen Ausschluss sind vereinsschädigendes Verhalten, Nichteinhaltung satzungsmäßiger Pflichten und Beitragsrückstände von mehr als einem Jahr. Ein ausgetretenes oder ausgeschlossenes Mitglied hat keinen Anspruch auf Anteile am Vereinsvermögen oder Rückzahlungen etwaiger Beiträge.
5. Rechte und Pflichten der Mitglieder
Aktive und passive Mitgliedschaft:
a. Die Mitglieder haben das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.
b. Aktive Mitglieder: Die Mitglieder verpflichten sich, den Verein und den Vereinszweck in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen. Sie sind von der Zahlung des Mitgliedsbeitrags befreit, wenn sie mindestens 3 h Hilfsarbeiten pro
Jahr zur Unterstützung des Vereins leisten.
c. Passive Mitglieder: Die Mitglieder verpflichten sich, die festgelegten Mitgliederbeiträge zu bezahlen.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
§4 – Der Vorstand
1. Der Vorstand setzt sich aus mindestens zwei gleichberechtigten Mitgliedern zusammen. Dabei werden folgende Ämter belegt: a. Vorsitzender, b. Stellvertretender Vorsitzender, c. Kassenwart/Schatzmeister, d. Schriftführer. Jedes Vorstandsmitglied ist alleine vertretungsberechtigt. Der Vorstand ist gehalten, seine Entscheidungen einmütig zu treffen.
2. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins ehrenamtlich. Er wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt auch nach Ablauf dieser Dauer bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Dem Vorstand obliegt insbesondere die Beschlussfassung über die Verwendung von Geldmitteln aus dem Vereinsvermögen gemäß §2 der Satzung. Dabei ist er an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
3. Ein Vorstandsmitglied kann nur von einer Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder in geheimer Abstimmung abberufen werden. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so führen die übrigen Vorstandsmitglieder bis zur nächsten Vorstandswahl die Geschäfte weiter.
4. Der Vorsitzende beruft den Vorstand nach Bedarf, mindestens aber 2 Mal jährlich, schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu Sitzungen ein. Er muss ihn einberufen, wenn mindestens drei Mitglieder dies fordern. Die Einladungsfrist soll 2 Wochen betragen und erfolgt in Textform. Den Vorsitz der Sitzung führt der Vorsitzende, bei seiner Abwesenheit der unter Abs. 1 jeweils Nächstgenannte. Vorstandssitzungen können bei Bedarf digital abgehalten werden.
5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind. Die Entscheidungen werden durch Mehrheitsbeschluss der Anwesenden getroffen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden der Sitzung.
6. Der Vorsitzende kann zu besonderen Sachverhalten Sachverständige zu Vorstandssitzungen einladen. Diese haben eine beratende Stimme.
7. Über die Sitzung des Vorstands ist ein Protokoll anzufertigen, welches vom Vorsitzenden sowie vom Schriftführer zu unterschreiben ist. Das Protokoll ist für alle Vereinsmitglieder bei der Leitung der Einrichtung einsehbar.
8. Der geschäftsführende Vorstand – der im Sinne des §26 des Bürgerlichen Gesetzbuches – bildet sich aus den in Absatz 1 a-d genannten Personen. Diese dürfen keine in der Einrichtung arbeitenden Personen sein.
9. Der Vorstand kann sinngemäße Satzungsänderungen, die vom Registergericht oder einer anderen zuständigen Behörde verlangt werden, selbständig vornehmen. Der Vorstand hat die Mitglieder darüber zu unterrichten.
§5 – Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandsmitglieder.
2. Die Mitgliederversammlung setzt den jährlichen Mitgliedsbeitrag fest.
3. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse zur konkreten Tätigkeit des Vereins und der Verwendung seiner finanziellen Mittel mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
4. Die Mitgliederversammlung beschließt die Ernennung von Ehrenmitgliedern.
5. Die Mitgliederversammlung beschließt Satzungsänderungen des Vereins mit einer Mehrheit von 3⁄4 der anwesenden Mitglieder. Enthaltungen und ungültige Stimmen sind nicht zu berücksichtigen.
6. Die Mitgliederversammlung wird nach Bedarf, jedoch mindestens 1 Mal jährlich vom Vorstand einberufen und geleitet. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, Ausnahme §5.
8. Sie ist ferner einzuberufen, wenn dies mindestens der zehnte Teil der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt. In diesem Fall muss die Einberufung innerhalb von 4 Wochen erfolgen. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder.
9. Die Einladung ergeht unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 2 Wochen in Textform an jedes Mitglied. In der ersten Mitgliederversammlung jedes Geschäftsjahres erstattet der Vorstand den Geschäftsbericht und legt die Jahresabrechnung vor. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, aus dem die ordnungsgemäße Einberufung, die Zahl der anwesenden Mitglieder, der Gang der Besprechung und die satzungsgemäße Gültigkeit der gefassten Beschlüsse ersichtlich sein müssen. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter und vom Schriftführer zu unterzeichnen. Es kann in der Einrichtung eingesehen werden und wird den Mitgliedern auf deren Verlangen in Kopie ausgehändigt. Es wird binnen zweier Wochen nach der Versammlung erstellt und gilt als genehmigt, falls nicht innerhalb von 6 Wochen nach der Mitgliederversammlung ein begründeter Einspruch erfolgt.
10. Wahlen können in geheimer und offener Form durchgeführt werden. Verlangt ein Mitglied die geheime Wahl, so gilt dies. Eine Wahl ist bei Erreichen der einfachen Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder erfolgt. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl.
11. Beschlüsse werden nur nach bestätigtem Antrag von der Mitgliederversammlung geheim gefasst. Sofern in der Satzung nicht anderes
festgelegt ist, werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsvorsitzenden. 12. Mitgliederversammlungen können bei Bedarf digital stattfinden.
§6 – Mitgliedsbeiträge
1. Die Mitglieder leisten finanzielle Beiträge, deren Höhe durch die Mitgliederversammlung festgelegt wird. Der jährliche Beitrag ist am Jahresbeginn fällig. Die Höhe des Beitrages ist auf der Mitgliedserklärung ausgewiesen.
2. Die Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
3. Bereits gezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.
§7 – Einnahmen und Ausgaben
1. Der Verein finanziert seine Tätigkeit durch Mitgliedsbeiträge und Spenden. 2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden sowie bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen oder Anteile davon.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Aufwandsentschädigungen begünstigt werden.
4. Der Vorsitzende oder sein Vertreter ist allein verfügungs- und zeichnungsberechtigt.
§8 – Auflösung des Vereins
1. Die Mitgliederversammlung, welche zur Auflösung des Vereins beschließen soll, ist mit einer Frist von 4 Wochen mit ausführlicher Tagesordnung einzuberufen.
2. Der Beschluss zur Auflösung ist von der Mehrheit aller Mitglieder zu fassen. Für den Beschluss zur Auflösung des Vereins ist eine 3⁄4 Mehrheit erforderlich. Enthaltungen und ungültige Stimmen sind nicht zu berücksichtigen.
3. Ist zu dieser Versammlung nicht die Hälfte aller Mitglieder anwesend, so ist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder die Auflösung beschließen kann. 4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder der Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Neuenhagen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Als empfangene Institution wird die Goethe- Grundschule Neuenhagen benannt.
Neuenhagen, 03.11.2021